Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass jegliche Einrichtungen, welche Kältemittel enthalten oder hierzu bestimmt sind, gemeldet werden müssen, sobald eine Installation, Wartung, gesetzlich vorgeschriebene Dichtheitskontrolle (aufgrund des CO2-Äquivalent), Reparatur oder Stilllegung von Einrichtungen durchgeführt wird.
Für folgende Einrichtungen sind laut Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Meldungen vorgesehen:
a) Ortsfeste Kälteanlagen
b) Ortsfeste Klimaanlagen
c) Ortsfeste Wärmepumpen
d) Ortsfeste Brandschutzeinrichtungen
e) Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern
f) Elektrische Schaltanlagen
Das DPR 146/2018 sieht keine Ausschlüsse der Meldepflicht aufgrund der Füllmenge vor, d.h. auch Anlagen mit weniger als 5 Tonnen CO2-Äquivalent müssen in das Register eingetragen werden.
Die Meldungen müssen innerhalb von 30 Tagen ab Einsatzdatum vom zertifizierten Betrieb (oder im Falle von nicht zur Zertifizierung verpflichteten Unternehmen vom zertifizierten Fachpersonal) getätigt werden:
- Ab Installation der Einrichtung
- Ab erster Dichtheitskontrolle, Wartung oder Reparatur der bereits installierten Einrichtung
- Bei Stilllegung einer Einrichtung
Jeder Einrichtung und jedem Einsatz wird von der Datenbank ein sogenannter „codice univoco“ zugeordnet. Für jede erfolgte Meldung wird anschließend ein Bericht erstellt. Die Pflicht zur Führung des F-Gas-Registers wird durch die telematische Meldung an die Datenbank erfüllt.
Die Betreiber können die Informationen zur Meldung ihrer Einrichtungen über die Datenbank kontrollieren (https://operatori.fgas.it). Unter Eingabe des „codice univoco“ der Einrichtung und des Einsatzes kann telematisch eine Bestätigung der relevanten Informationen heruntergeladen werden.
KKR erfüllt alle gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien, um die Kontrollen und Meldungen der betreffenden Anlagen durchführen zu können (Unternehmenszertifizierung IT251007).
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