Kältemittel: Ozongase

Rettet die Ozonschicht!

Kältemittel: Ozongase

Was Betreiber ortsfester Kälte- und Klimaanlagen über die Verordnung bezüglich Ozongasen wissen müssen.
In den 1980er Jahren entdeckte man erstmals, dass über unserer Erde ein Loch in der Ozonschicht klafft. Um diese zu schützen, wurde das Montreal-Protokoll ausgearbeitet, welches 1989 in Kraft trat. Maßgeblich mitverantwortlich für die Zerstörung der Ozonschicht sind Chemikalien wie Fluorchlorkohlenwasserstoff, besser bekannt als FCKW.
Kältemittel: Ozongase
Kältemittel: Ozongase
Die Staaten des Abkommens verpflichteten sich, die Produktion dieser Gase zunächst einzuschränken und schließlich ganz zu stoppen. Wären ihre Emissionen weiter so gewachsen wie bis Mitte der 80er Jahre, hätten sie signifikant zur globalen Erwärmung beigetragen. Auch teilhalogenierte HFCKW, welche zwar weniger schädlich sind, jedoch ebenfalls die Ozonschicht angreifen, müssen bis 2040 komplett verschwinden. Dies wurde im Beschluss von Kigali im Oktober 2016 festgesetzt.
Durch eine Reihe von Verordnungen hat die EU das Montrealer Protokoll umgesetzt. Die EU-Verordnung 1005/2009 beinhaltet etwa Maßnahmen, welche die Verwendung dieser Stoffe in den meisten Fällen verbietet. Auch Kältemittel älterer Generation werden miteinbezogen. Von der EU-Verordnung betroffen sind Betreiber von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen, die mit einem FCKW- oder HFCKW-Kältemittel gefüllt sind.
Durch das Verbot der Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) und teilhalogenierten FCKW (HFCKW) müssen bestehende Kälte- und Klimaanlagen, welche mit FCKW und HFCKW betrieben werden, durch Neuanlagen ersetzt werden oder das chlorhaltige Kältemittel durch ein alternatives chlorfreies Kältemittel ausgetauscht werden. Seit dem 01.01.2015 müssen Anlagen mit FCKW-Kältemitteln im Reparaturfall abgeschaltet werden.
In Italien wurden mit dem DPR nr. 147 vom 15. Februar 2006 die technischen Normen und Modalitäten für die Kontrollen und die Rückgewinnung der ozonabbauenden Stoffe in Kälte- und Klimaanlagen festgelegt. Der Betreiber ist demnach verpflichtet regelmäßige Dichtheitskontrollen (ein- oder zweimal jährlich) durchzuführen. Im Falle von Verstößen drohen dem Betreiber Sanktionen in Höhe von 3.000 bis 100.000 Euro.

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